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Zahnzusatz­versicherung

Zahnersatz, Implantate, Kieferorthopädie und Prophylaxe: Die gesetzliche Krankenkasse trägt oft nur einen Teil der Kosten. Eine Zahnzusatzversicherung schließt diese Lücke.

Was die Krankenkasse zahlt – und was nicht

  • Zahnersatz

    Für Kronen, Brücken und Prothesen gibt es einen Festzuschuss von 60 % der Regelversorgung, mit lückenlos geführtem Bonusheft 70 % beziehungsweise 75 %. Alles, was über die Regelversorgung hinausgeht, zahlen Sie selbst.

  • Implantate

    Implantate gehören nicht zur Regelversorgung. Die Kasse beteiligt sich nur mit dem Festzuschuss für die einfachere Standardlösung – der Eigenanteil liegt schnell im vierstelligen Bereich.

  • Kieferorthopädie

    Bei Kindern und Jugendlichen zahlt die Kasse nur bei ausgeprägten Fehlstellungen, bei Erwachsenen nur in Ausnahmefällen. Hochwertige Behandlungsmethoden sind meist mit Zuzahlungen verbunden.

  • Prophylaxe und Füllungen

    Die professionelle Zahnreinigung ist in der Regel keine Kassenleistung. Auch hochwertige Füllungen wie Inlays sind häufig mit einem Eigenanteil verbunden.

Worauf wir beim Vergleich achten

Erstattungshöhe

Wie viel Prozent der Gesamtkosten werden übernommen – einschließlich der Leistung Ihrer Krankenkasse?

Begrenzungen in den ersten Jahren

Viele Tarife deckeln die Erstattung in den ersten Versicherungsjahren. Wir zeigen Ihnen, ab wann der volle Schutz gilt.

Wartezeiten und Gesundheitsfragen

Bereits angeratene oder begonnene Behandlungen sind in der Regel nicht versichert. Fehlende Zähne können ausgeschlossen sein oder den Beitrag erhöhen.

Kieferorthopädie für Kinder

Ob ein Tarif auch leichtere Fehlstellungen abdeckt, die die Kasse nicht übernimmt, macht für Familien den entscheidenden Unterschied.

Prophylaxe

Ein jährliches Budget für die professionelle Zahnreinigung hält die Zähne gesund und rechnet sich oft schon nach kurzer Zeit.

Beitrag im Alter

Steigt der Beitrag mit dem Alter in Stufen oder bleibt er stabil? Ein günstiger Einstiegsbeitrag ist nicht immer der günstigste Tarif.

Was Ihnen niemand sagt

Keine Gesundheitsfragen und kein Eintrag in der Patientenakte bedeuten nicht automatisch, dass der Versicherer zahlt.

Tarife ohne Gesundheitsfragen klingen verlockend: kein Fragebogen, schnelle Annahme. Ob später gezahlt wird, entscheidet aber nicht der Antrag, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsfall eingetreten ist.

Nach § 1 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (MB/KK) beginnt der Versicherungsfall mit der Heilbehandlung – in der Regel also schon mit der ersten Untersuchung wegen eines Befunds. Und nach § 2 Abs. 1 MB/KK wird für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, nicht geleistet.

Konkret heißt das: Wurde eine Behandlung bereits angeraten, geplant oder begonnen, oder fehlt ein Zahn schon bei Vertragsbeginn, zahlt auch ein Tarif ohne Gesundheitsfragen dafür nicht. Das gilt auch, wenn in Ihrer Patientenakte noch nichts vermerkt ist: Im Leistungsfall prüft der Versicherer Behandlungsunterlagen und Röntgenbilder – und daraus lässt sich oft ablesen, seit wann ein Befund besteht.

Versicherer mit eigenen Bedingungen regeln das mitunter an anderer Stelle. Geregelt ist es aber immer.

Tarife mit Gesundheitsfragen sind deshalb nicht automatisch schlechter. Sie schaffen Klarheit: Bekannte Befunde werden offen angegeben, und der Versicherer kann sie gegebenenfalls einschließen – etwa mit längeren oder niedrigeren Leistungsstaffeln oder gegen einen Risikozuschlag. So wissen Sie vorher, was versichert ist.

Welcher Tarif passt zu Ihnen?

Wir vergleichen Zahnzusatztarife für Sie, Ihre Kinder oder die ganze Familie und stellen Leistung und Beitrag verständlich gegenüber.

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